Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der imtargis GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Prof. Dr. Andreas Link, Von-Werth-Str. 37, 50670 Köln, Deutschland (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftragnehmer“) und den Kund:innen (nachfolgend geschlechtsneutral „Auftraggeber“, gemeinsam auch „Parteien“).
1.2. Verwendet der Auftraggeber entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen, wird deren Geltung und Einbeziehung hiermit widersprochen; es sei denn, es ist etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart. Diese AGB gelten auch ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Demgegenüber ist Verbraucher gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
1.4. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind auch Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, die bei Vertragsschluss ausschließlich privatrechtlich handeln.
1.5. Die Leistungen des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer gem. Ziffern 1.3 und 1.4. dieser AGB. Der Auftragnehmer kann daher vor Vertragsschluss verlangen, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist. Dieses kann z.B. durch Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und einen Nachweis seiner Ansässigkeit oder durch sonstige geeignete Legitimationsnachweise (z.B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug) erfolgen. Die für den Legitimationsnachweise erforderlichen Daten sind vom Auftraggeber vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
1.6. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Im Einzelfall getroffene, individuell geschlossene Rahmenvereinbarungen oder sonstige Verträge mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang und werden von diesen AGB lediglich ergänzt.
2. Vertragsgegenstand
2.1. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen im Bereich der Grundstücksbewertung, Erstellung von Gutachten, technischen und ESG Due Diligence (TDD & ESG-DD) und / oder objektspezifischer Analyse und Beratung von Immobilien (nachfolgend „Leistungen“).
2.2. Sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wird, liegt die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg beim Auftraggeber.
2.3. Bei den Leistungen des Auftragnehmers handelt es sich sowohl um dienstvertragliche Leistungen gemäß §§ 611 ff. BGB (nachfolgend „dienstvertragliche Leistungen“) als auch um werkvertragliche Leistungen (nachfolgend „werkvertraglichen Leistungen“, gemeinsam mit den Dienstleistungen „Leistungen“) gemäß §§ 631 ff. BGB. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages finden die §§ 631 ff. BGB (ohne § 650 BGB) Anwendung. Für werkvertragliche Leistungen gelten die Ziffern Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. (Fristüberschreitung, Abnahme und Vorbehalt der Selbstbelieferung) und 15 (Haftung für Mängel) ergänzend.
2.4. Eine Rechts- oder Steuerberatung ist nicht Gegenstand dieses Vertrags.
3. Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
3.1. Der Auftragnehmer erbringt im Rahmen des Projekts beratende und unterstützende Leistungen nach den Anweisungen des Auftraggebers sowie in Abstimmung mit diesem.
3.2. Die konkrete Leistungsverpflichtung, Inhalt und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich aus dem Inhalt des Angebots unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen.
3.3. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.
3.4. Der Auftragnehmer erbringt die dienstvertragliche Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem bei Abschluss des Vertrags geltenden aktuellen Stand der Technik. Einen bestimmten Erfolg schuldet der Auftragnehmer aber nicht im Falle der Erbringung von dienstvertragliche Leistungen gemäß §§ 611 ff. BGB.
3.5. Der Auftragnehmer erbringt die werkvertraglichen Leistungen nach allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung aller behördlichen sowie gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
3.6. Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist der Auftragnehmer dort zur Leistungserbringung verpflichtet. Der Auftragnehmer ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Er hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Projektleiter des Auftraggebers abzustimmen.
3.7. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich in Schriftform informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen erkennt oder erkennen musste, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben können.
4. Personal des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der für die Erbringung des Leistungsgegenstandes eingesetzten Personen frei. Der Auftragnehmer ist für die sorgfältige Auswahl, hinreichende Qualifikation und regelmäßige Überwachung der eingesetzten Personen verantwortlich. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer im Falle fehlender Qualifikation der eingesetzten Personen oder sonstiger unzumutbarer Gründe unverzüglich hierüber in Schriftform informieren. Gegenüber den eingesetzten Personen ist der Auftragnehmer insbesondere auch in den Räumlichkeiten des Auftraggebers allein weisungsbefugt. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.
5. Subunternehmer des Auftragnehmers
5.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Erbringung des Leistungsgegenstandes verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG oder Dritte als Subunternehmer einzuschalten.
5.2. Der Auftragnehmer wird die Vereinbarungen mit seinem Subunternehmer so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser AGB stehen.
6. Vertragsschluss und Vertragssprache
6.1. Der Auftraggeber kann per Telefon, per E-Mail, per Brief oder über das auf der Website des Auftragnehmers vorgehaltene Online-Kontaktformular eine unverbindliche Anfrage auf Abgabe eines Angebots an den Auftragnehmer richten.
6.2. Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer auf dessen Anfrage hin ein verbindliches Angebot über die zuvor vom Auftraggeber ausgewählten Leistungen in Schrift- oder Textform (z.B. per Brief oder E-Mail).
6.3. Dieses Angebot kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer durch Annahmeerklärung per E-Mail, per Brief oder durch Zahlung des vom Auftragnehmer angebotenen Entgelts innerhalb der vom Auftragnehmer im Angebot genannten angemessenen Annahmefrist ab Zugang des Angebots annehmen. Der Tag des Angebotszugangs wird für die Fristberechnung nicht mitgerechnet. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Zahlungseingangs auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgeblich. Fällt der letzte Tag der Annahmefrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Sitz des Auftraggebers staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber in seinem Angebot besonders darauf hin, dass dieser nicht mehr an sein Angebot gebunden ist, wenn der Auftraggeber dieses nicht innerhalb der vorgenannten Frist annimmt.
6.4. Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
6.5. Sofern die Parteien Sonderkonditionen vereinbart haben, gelten diese grundsätzlich nicht für gleichzeitig laufende und zukünftige Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber.
7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1. Der Auftraggeber hat die Leistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen (z.B. Unterlagen zu Gebäuden, Vollmachten für Bauakteneinsichten, Grundbuchauszüge), sofern diese Leistungen vertraglich nicht in den Pflichtenkreis des Auftragnehmers fallen. Sofern im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind sämtliche Mitwirkungsleistungen für den Auftragnehmer unentgeltlich zu erbringen.
7.2. Die Erstellung von Gutachten setzt in der Regel eine vorherige Besichtigung des betreffenden Objekts voraus. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer und / oder seinen Mitarbeitern bzw. Subunternehmern daher zu den üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zutritt zu allen Bereichen des betreffenden Objekts, einschließlich Keller-, Technikräumen und Dachböden gewähren sowie Zugang zu den Mitarbeitern bzw. Subunternehmern des Auftraggebers gestatten.
7.3. Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer ungehinderten Zutritt zu den Räumlichkeiten von Mietern und Untermietern zu verschaffen und die erforderlichen Zustimmungen für das Betreten der Räumlichkeiten sowie die Einwilligungen für Bildaufnahmen einzuholen.
7.4. Sofern nicht anders zwischen den Parteien vereinbart wird, erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass bei Objekten mit mehreren vergleichbaren Wohneinheiten, Gewerbeeinheiten oder Räumen nur eine stichprobenartige Besichtigung erfolgt.
7.5. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen und Daten zur Verwendung überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen und Daten berechtigt ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Daten zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen.
7.6. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Durchführung von Recherchen und Auskunfteinholungen. Sofern der Auftragnehmer eine Durchführung von Recherchen und Auskunfteinholungen durchführt, ist diese einzelfallabhängig und steht im billigen Ermessen des Auftragnehmers. Gegebenenfalls im Ermessen des Auftragnehmers durchgeführte Recherchen werden z.B. zu öffentlich-rechtlichen Fragen, zur Erschließungssituation, Erschließungs- und Anliegerbeiträgen, Sanierungs-, Modernisierungs- und Erhaltungssatzungen, Flurbereinigungs- und Umlegungsverfahren, Grundwasserproblemen und Überschwemmungsrisiken, Denkmalschutz, Altlasten und Baulasten durchgeführt.
7.7. Sind Teile des Objektes während der Besichtigung nicht oder nur eingeschränkt zugänglich, wird der Auftragnehmer sein Gutachten unter Hinweis auf diese Einschränkungen erstellen. Weitere Objektbesichtigungen werden nach eigenem Ermessen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber durchgeführt.
7.8. Kommt der Auftraggeber seinen zuvor genannten Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erbringen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
8. Gutachten
8.1. Die Gutachten des Auftragnehmers basieren auf dem tatsächlichen Zustand und dem rechtlichen Status (nachfolgend „Zustand“) des Objekts zum Zeitpunkt der Objektbesichtigung gem. Ziffer 7. dieser AGB. Abweichungen von diesem Zustand oder ein abweichender Gutachtungszeitpunkt werden nur berücksichtigt, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wird.
8.2. Der Auftragnehmer erstellt die Gutachten unter Beachtung aller behördlichen sowie gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung.
8.3. Die Gutachten werden in deutscher Sprache erstellt. Sofern der Auftraggeber eine Übersetzung wünscht, ist diese gesondert zu beauftragen und die hierfür anfallenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung und Gewähr für die Richtigkeit der Übersetzung. Im Übrigen sind Übersetzungsleistungen nicht Gegenstand dieses Vertrages.
8.4. Die im Rahmen der Objektbesichtigung erstellten Fotos werden nach dem billigen Ermessen des Auftragnehmers im Gutachten abgebildet. Sofern der Auftraggeber bestimmte Fotos nicht im Gutachten wünscht, ist der Auftragnehmer bis spätestens vor der finalen Erstellung des Gutachtens zu informieren.
8.5. Ein Entwurf des Gutachtens wird dem Auftraggeber als PDF-Datei per E-Mail bereitgestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den durch den Auftragnehmer erstellten Entwurf auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen sowie zu genehmigen. Der Auftraggeber wird die erforderlichen Genehmigungen innerhalb von 14 Tagen erteilen, damit der Arbeitsablauf des Auftragnehmers nicht beeinträchtigt wird und dieser in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen. Die Inhalte gelten als genehmigt, sofern der Auftragnehmer keine Korrektur- und/oder Änderungswünsche innerhalb der vorgenannten Frist vom Auftraggeber in Schrift- oder Textform erhält.
8.6. Der Auftragnehmer gibt die erbrachten schriftlichen Leistungen nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weiter. Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, anonymisierte Versionen von Gutachten und der dazugehörigen Unterlagen an Dritte oder Stellen zu übermitteln, die für die Zertifizierung und Qualitätskontrolle des Auftragnehmers zuständig sind. Vom Auftraggeber bereitgestellte Originalunterlagen können auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückgegeben werden. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer ein, Kopien der Originalunterlagen für eigene interne Zwecke anzufertigen.
9. Leistungsänderung
9.1. Der Auftraggeber kann bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für den Auftragnehmer umsetzbar und zumutbar sind. Der Auftragnehmer prüft Änderungsverlangen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen des Projektzeitplans in Form eines verbindlichen Angebots mit. Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen des Leistungsänderungsverfahrens gemäß vorstehendem Satz 2 erfolgen für den Auftraggeber unentgeltlich.
9.2. Der Auftraggeber wird das Angebot innerhalb von 14 Tagen ab Zugang des Angebots prüfen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer hat sämtliche Arbeitsergebnisse, einschließlich der Dokumentation, an die Änderungen anzupassen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien den Vertrag unverändert fortsetzen.
9.3. Der Auftragnehmer wird während eines laufenden Leistungsänderungsverfahrens die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Auftraggeber weist ihn schriftlich an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsänderung eingestellt oder eingeschränkt werden sollen. Sind vor Abschluss des Leistungsänderungsverfahrens Leistungen zu erbringen oder Handlungen durchzuführen, die aufgrund der Leistungsänderungen nicht mehr verwertbar wären, teilt der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit.
10. Lieferfristen
10.1. Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung des Gutachtens innerhalb von zehn Wochen nach Erhalt aller erforderlichen Informationen, Unterlagen, Vollmachten und Genehmigungen sowie nach der Objektbegehung.
10.2. Die Einhaltung der zwischen den Parteien vereinbarten Fristen zur Lieferung der vereinbarten Leistungen, setzt eine ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gem. Ziffer 7. und der Pflichten gem. Ziffer 8. dieser AGB voraus. Terminverzüge, die auf Verschulden des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter zurückzuführen sind, hat der Auftraggeber in vollem Umfang zu verantworten. Für den Auftragnehmer dürfen in diesem Fall keine Nachteile, insbesondere finanzieller Art, entstehen. Im Übrigen gilt im Falle eines Verzuges oder Verstoßes des Auftraggeber Ziffer 7.8. dieser AGB.
11. Vergütung und Zahlungsbedingungen
11.1. Die Leistungen des Auftragnehmers werden nach Aufwand vergütet. Sofern sich aus dem Angebot des Auftragnehmers nichts anderes ergibt, versteht sich die Vergütung in EURO und ist ein Nettopreis zzgl. der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
11.2. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen einschließlich der Reise- und Unterbringungskosten. Die Höhe Aufwendungen werden im Angebot des Auftragnehmers angegeben.
11.3. Die Vergütung ist 14 Tage nach Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers maßgebend.
11.4. Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung der Arbeitsleistung und der Einräumung der Rechte gem. Ziffer 12 dieses Vertrags, abgegolten.
11.5. Sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart wird, werden die erbrachten Leistungen nachträglich nach Erbringung der beauftragten Leistungen in Rechnung gestellt.
11.6. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Die ausstehende Vergütung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens (z.B. angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten, Kosten für Mahnverfahren oder Inkasso) vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Im Falle überfälliger Forderungen werden eingehende Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf etwaige Kosten und Zinsen und anschließend auf die älteste Forderung angerechnet.
11.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten mit der Hauptforderung des Auftragnehmers gegenseitig verknüpft oder von diesem anerkannt sind.
11.8. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer erforderlich.
11.9. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
11.10. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Zur Geltendmachung des Rechts ist eine schriftliche Anzeige an den Auftragnehmer erforderlich.
12. Rechteeinräumung für Arbeitsergebnisse
12.1. „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrages gefertigten Gutachten, Berichte, insbesondere Aufstellungen, Berechnungen, Dokumentationen, Dokumente, Entwürfe, grafische Darstellungen, Projektskizzen, Präsentationen und Zeichnungen.
12.2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen mit vollständiger Zahlung das zeitliche und örtliche unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die Arbeitsergebnisse nur für interne Zwecke zu verwenden. Die Arbeitsergebnisse dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers vervielfältigt, verbreitet, verwertet, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt oder weitergegeben werden.
12.3. Das Recht an den Arbeitsergebnissen nach Ziffer 12.2 umfasst auch das Recht, Arbeitsergebnisse für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen zu nutzen.
13. Nennung als Referenzkunden
13.1. Der Auftragnehmer ist nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, diesen als Referenzkunden zu benennen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigern und eine einmal erteilte Zustimmung widerrufen. Im zweiten Fall bleibt der Auftragnehmer berechtigt, bereits erstelltes Werbematerial zu verbrauchen.
13.2. Die Angabe kann dabei auch online etwa auf der Unternehmenswebseite des Auftragnehmers, einschließlich der Darstellung des Firmenlogos des Auftraggebers erfolgen. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer zu diesem Zweck ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Nutzungsrecht hinsichtlich der hierfür erforderlichen Namens- und Markenrechte ein.
14. Haftung für Mängel bei werkvertragliche Leistungen
14.1. Für Mängel der erbrachten werkvertraglichen Leistung haftet der Auftragnehmer nach den Vorschriften der gesetzlichen Mängelhaftung, insbesondere die §§ 634 ff. BGB.
14.2. Ist das Werk mangelhaft, leistet der Auftragnehmer Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung). Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert.
14.3. Das Recht auf Kündigung steht dem Auftraggeber nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
14.4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr beginnend mit der Abnahme des Gutachtens. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt Ziffer 15 dieser AGB.
14.5. Die vorstehenden Einschränkungen und Verjährungsfristen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden:
- für ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
- bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie arglistigem Verschweigen eines Mangels
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten)
- im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit zwischen den Parteien vereinbart
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
15. Haftung für Schäden
15.1. Hinsichtlich der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen haftet dieser, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen uneingeschränkt:
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
- bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- bei Garantieversprechen, soweit dieses zwischen den Parteien vereinbart ist;
- soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.
15.2. Bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 15.1 unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die der Vertrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
15.3. Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
16. Vertragslaufzeit und Kündigung
16.1. Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss. Er endet, wenn die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
16.2. Unberührt bleibt das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zur Kündigung aus wichtigem Grunde ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht leistet. Eine fristlose Kündigung setzt in jedem Falle voraus, dass der andere Teil schriftlich abgemahnt und aufgefordert wird, den vermeintlichen Grund zur fristlosen Kündigung in angemessener Zeit zu beseitigen.
16.3. Der Vertrag kann in Schrift- oder Textform (z.B. per E-Mail oder per Brief) gekündigt werden.
16.4. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch den Auftragnehmer schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.
17. Geheimhaltung und Datenschutz
17.1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen dieses Vertrages zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichneten oder gekennzeichneten Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“), insbesondere Informationen, Daten, Ideen, Konzepte und Businessmodelle, Methoden und Know-how vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch für Informationen deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
17.2. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die vertragsgemäße Leistungserbringung und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei verwertet, an Dritte weitergegeben oder sonst genutzt werden. Im Übrigen ist die Verwertung, Weitergabe an Dritte oder sonstige Nutzung vertraulicher Informationen ausgeschlossen, es sei denn, die jeweilige Partei ist gesetzlich zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt bzw. verpflichtet. Sofern gesetzlich zulässig, wird die berechtigte bzw. verpflichtete Partei die jeweils andere Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
17.3. Die Parteien werden die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, (freie) Mitarbeitern oder Dritten, denen vertrauliche Informationen weitergegeben und offengelegt werden, mit der Maßgabe auferlegen, dass die Geheimhaltungspflicht auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
17.4. Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind vertrauliche Informationen, die
17.4.1. bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich allgemein bekannt wurden, ohne gegen die Geheimhaltungspflicht zu verstoßen;
17.4.2. die die jeweils andere Partei unabhängig von diesem Vertrag oder der betroffenen Partei selbst entwickelt hat;
17.4.3. die jeweils andere Partei von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der betroffenen Partei ohne Geheimhaltungsverpflichtung erhalten hat; oder
17.4.4. die von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden dürfen bzw. müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu berechtigte bzw. verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber rechtzeitig informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen. Der Nachweis für das Vorliegen einer vorbezeichneten Ausnahme obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
17.5. Die Parteien werden die in ihrem Besitz befindlichen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei auf deren Aufforderung nach Vertragsbeendigung herausgeben oder unwiederbringlich vernichten. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse, sofern deren Herausgabe oder Vernichtung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
17.6. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die vereinbarte Vertragslaufzeit und besteht nach Vertragsbeendigung für einen Zeitraum von drei (3) Jahren fort.
17.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dasjenige Erfahrungswissen (z.B. Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how), welches im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis des Auftragnehmers oder der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist, zu nutzen. Dies gilt nicht im Falle der drohenden Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers. Die Verpflichtung zur Wahrung der Geheimhaltung bleibt hiervon unberührt .
17.8. Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
17.9. Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 Abs. 3 DSGVO tätig und wird die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach diesen Bestimmungen und nach den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten.
18. Abwerbung von Personal und Subunternehmern
Der Auftraggeber verpflichtet sich, das qualifizierte Personal und/oder Subunternehmer des Auftragnehmers während der Laufzeit des Vertrags nicht abzuwerben, sowie für den Fall, dass das Vertragsverhältnis zwischen einer zum qualifizierten Personal gehörenden Person und dem Auftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund enden sollte, die betroffene Person bis zum Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Beendigung jenes Vertragsverhältnisses nicht zu beschäftigen, sofern nicht der Auftragnehmer die Beendigung herbeigeführt oder im Einzelfall vorher schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) zugestimmt hat.
19. Höhere Gewalt
Der Auftragnehmer haftet nicht in Fällen höherer Gewalt. Unter Fälle von höherer Gewalt fallen alle unvorhersehbaren und unvermeidbaren Ereignisse sowie Ereignisse, die selbst im Falle ihrer Vorhersehbarkeit außerhalb der Einflusssphäre der Parteien liegen. Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung je nach Umfang und Dauer des Ereignisses höherer Gewalt zu unterbrechen und bei längerfristigen Verzögerungen ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden können. Für den Zeitraum der berechtigten Verlängerung der Leistungserbringung gerät der Auftragnehmer nicht in Verzug. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
20. Schlussbestimmungen
20.1. Die Abtretung von Rechten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.
20.2. Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
20.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Stand: 17.04.2026

