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Allgemeine Geschäftsbedingungen

(1) Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Aufträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations- und Untersuchungsarbeiten und deren Durchführung. Sie gelten nicht für die Zusammenarbeit zwischen privatrechtlich verfassten Marktforschungs- und Beratungsunternehmen zur Erfüllung von Aufträgen.

(2) Vertragsgegenstand
Das Unternehmen führt die übernommenen Aufträge im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den üblichen Standards der handelimmobiliensnahen Beratungsbranche aus. Das Unternehmen unterstützt mit seinen Leistungen den Auftraggeber bei seinen Entscheidungen, trifft diese aber nicht selbst. Für den Inhalt und Umfang der vom Unternehmen zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der jeweilige Einzelvertrag maßgeblich, soweit sich dazu nicht aus diesen AGB etwas anderes ergibt.

(3) Leistungsumfang (Angebot, Untersuchungsvorschlag)
Das Unternehmen unterbreitet dem Interessenten sein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringende Leistung, der Zeitbedarf für die Untersuchung sowie die zu zahlende Vergütung angegeben sind. Der Interessent erhält das Angebot ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.
Soweit der Auftraggeber mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für das Unternehmen nicht offensichtlich ist, weist ihn dieses darauf hin. Der Auftraggeber muss dann sein Ziel offen legen. Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann das Unternehmen nicht gewährleisten, es sei denn, sie wird schriftlich vereinbart. Sofern Exklusivität vereinbart wird, sind deren Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Honorar festzulegen. Änderungen des Auftrags nach Vertragsabschluss bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Unternehmens.

(4) Vergütung
Das Entgelt für die Leistungen des Beraters richtet sich nach den im Angebot festgelegten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird. Die im Angebot genannte Vergütung umfasst grundsätzlich alle vom Unternehmen im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags angebotenen Leistungen. Für darüber hinaus gehende, vom Auftraggeber gewünschte Leistungen kann das Unternehmen eine zusätzliche Vergütung verlangen.
Mehrkosten, die vom Unternehmen nicht zu vertreten sind und Mehrkosten, die vom Unternehmen bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren, kann das Unternehmen in Rechnung stellen, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind.
Die vereinbarte Vergütung dient zur Finanzierung der der Durchführung der jeweiligen Untersuchung. Die Vergütung ist ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung zahlbar. Im Falle von Zahlungsverzug ist das Unternehmen berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

(5) Auftragsdurchführung
Das Unternehmen führt die Untersuchung nach anerkannten Methoden der Branche durch. Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass die Untersuchung aus methodischen Gründen, die weder der Auftraggeber noch das Institut vorhersehen konnten und zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden kann, informiert das Institut unverzüglich den Auftraggeber. Finden beide Vertragsparteien keine methodische Lösung des Problems, ist das Institut berechtigt, den Auftrag wegen Undurchführbarkeit zurückzugeben.
Die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Untersuchung sowie die Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse der Untersuchung bedürfen keiner gesonderten Vereinbarung. Falls dadurch Mehrkosten entstehen, müssen sie vom Auftraggeber getragen werden.
Dem Unternehmen ist es gestattet, zur Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Untersuchungsauftrag Unteraufträge zu vergeben. Das Unternehmen sichert zu, dass bei der Vergabe von Unteraufträgen die erforderliche Vertraulichkeit gewahrt und die anerkannten Forschungsmethoden sowie weitere gesetzliche Vorgaben, wie z.B. der Datenschutz, eingehalten werden.

(6) Urheberrechte, Eigentumsrechte und akzessorische Pflichten
Dem Unternehmen verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Der Auftraggeber erkennt an, dass das alleinige Urheberrecht und alle Schutzrechte an Untersuchungskonzeptionen, Vorschlägen, Methoden, Verfahren und Verfahrenstechniken, grafischen und tabellarischen Darstellungen, die vom Unternehmen stammen, und an in sonstigen Leistungen des Unternehmens verkörpertem Know-how ausschließlich dem Unternehmen zustehen. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.
Institut und Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche wechselseitig im Rahmen der Auftragsdurchführung ausgetauschten Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrages zu verwenden. Die Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Auftragsdurchführung. Sie besteht nicht für solche Informationen, für welche die andere Partei nachweist, dass sie vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass die empfangende Partei dafür verantwortlich war.

(7) Verwendung des Untersuchungsberichts und der Untersuchungsergebnisse
Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Untersuchungsberichte und Untersuchungsergebnisse stehen dem Auftraggeber nur zum internen Gebrauch zur Verfügung, es sei denn, das Unternehmen stimmt ihrer vollständigen oder teilweisen Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung zu oder das Unternehmen gibt sie aufgrund der Natur der Sache oder aufgrund von Urheberrechten oder Eigentumsrechten (siehe Nr. 6) frei. Diese Regelungen gelten auch für Untersuchungsberichte und Untersuchungsergebnisse, die aus Gemeinschaftsstudien resultieren. Diese Regelungen gelten nicht, soweit es sich lediglich um Teile der Untersuchungsberichte oder Untersuchungsergebnisse handelt.

(8) Gewährleistung und Haftung
Die Haftung des Unternehmens und Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Das Unternehmen gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung und wissenschaftliche Auswertung der Untersuchung. Gewährleistungsansprüche bestehen bei offensichtlichen Mängeln nur dann, wenn der Auftraggeber diese zwei Wochen nach Erhalt des Untersuchungsberichts bzw. der Untersuchungsergebnisse schriftlich gegenüber dem Unternehmen beanstandet. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt diese Frist ab Kenntnisnahme dieses Mangels, spätestens jedoch nach drei Monaten ab Bekanntgabe der rechtserheblichen Daten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Erhalt der letzten rechtserheblichen Daten / Informationen und beträgt ein Jahr.
Das Unternehmen haftet nicht für Schäden, die aus oder in Verbindung mit der Auslegung der gelieferten Ergebnisse durch den Auftraggeber entstehen, es sei denn, es liegt eine offensichtliche Pflichtverletzung auf Seiten des Unternehmens vor.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen das Unternehmen oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen nur bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer vertragswesentlichen Pflicht oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch das Unternehmen, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Untersuchung.
Bei durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursachten Schäden haftet das Unternehmen nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Die Höhe des Schadensersatzes ist dabei auf die Gesamthöhe der vereinbarten Nettovergütung des jeweiligen Einzelauftrags beschränkt. Der Ersatz von mittelbaren Schäden und unvorhersehbaren Folgeschäden ist ausgeschlossen.

(9) Verzug
Gerät der Auftraggeber mit der Erteilung der für die Durchführung der Untersuchung notwendigen Informationen oder mit der Zur Verfügung-Stellung der dafür erforderlichen Unterlagen in Verzug, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Kommt der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung durch das Unternehmen der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht nach, ist das Unternehmen berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.
Bei verspäteter Lieferung haftet das Unternehmen nur bei Verzug. Schadensersatzansprüche kann der Auftraggeber nur nach Maßgabe der Nr. 8 geltend machen.
Bei Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen durch Verzögerung aufgrund höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, hoheitlicher Maßnahmen, Aussperrung oder vom Institut nicht zu vertretender Betriebsstörungen auch bei einem Subunternehmer verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt das Unternehmen dem Auftraggeber mit. Bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder vom Institut nicht zu vertretenden dauerhaften Betriebsstörungen hat das Institut das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.

(10) Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn die Parteien Kaufleute sind, der Sitz des Unternehmens.
Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch Telefax und E-Mail.